Hilfreich & Hygiene
Hygiene
Farbenliste für die Unterrichtsfächer
Unterrichtsfach | Farbe |
Deutsch | rot |
Mathematik | blau |
Englisch | gelb |
Französisch/WPU | rosa |
Biologie | grün |
Chemie | schwarz |
Physik | grau |
Religion/Ethik | lila |
Erdkunde | braun |
Geschichte | orange |
PoWi | hellblau |
Arbeitslehre | weiß |
Kunst und Musik | keine Farbe |
Beurlaubung
HINWEISE zur Beurlaubung von Schülern
Anträge auf Beurlaubung von Schülern müssen rechtzeitig bei der Schule eingereicht werden.
Nach § 56 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz besteht für jeden Schüler u. a. die Verpflichtung zur Teilnahme am Unterricht. Der Schüler kann von der Teilnahmepflicht nur gemäß § 69 Abs. 3 Hessisches Schulgesetz beurlaubt oder vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von einzelnen Schulveranstaltungen befreit werden.
Eine Beurlaubung vom Schulbesuch kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag der Erzie- hungsberechtigten erfolgen und wenn nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht den Zweck hat, die Schulferien zu verlängern.
Wichtige Gründe können z. B. sein:
– Persönliche Anlässe (z. B. Hochzeit, Jubiläum, Todesfall )
– Erholungsmaßnahmen ( wenn das Gesundheitsamt die Maßnahme für erforderlich hält )
– Religiöse Feiertage
– Vorübergehende, unumgänglich erforderliche Schließung des Haushaltes wegen besonderer persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern ( z. B. Krankenhausaufenthalt, Betriebsferien). Die Schließung des Haushaltes ist nicht als unumgänglich dringend anzusehen, wenn sie nur den Zweck hat, preisgünstigere Urlaubstarife zu nutzen oder möglichen Verkehrsspitzen zu entgehen.
Das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auf Verlangen durch geeignete Bescheinigun- gen (z. B. des Arbeitgebers) nachzuweisen.
Nach § 67 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz haben die Erziehungsberechtigten dafür Sorge zu tragen, dass der Schulpflichtige am Unterricht und an den sonstigen Veranstaltungen der Schule regelmäßig teilnimmt.
Nach § 181 Hessisches Schulgesetz handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Erziehungsberechtigter nicht dieser Verpflichtung nachkommt. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Beurlaubung
Aus besonderen Gründen – beispielsweise familiären Anlässen oder Sportwettkämpfen – können Schülerinnen und Schüler vom Unterricht beurlaubt werden. Hierzu muss rechtzeitig von den Eltern ein entsprechender Antrag gestellt werden, der die Gründe für die Beurlaubung erläutert.
Sofern die Beurlaubung nicht länger als zwei Tage andauert, liegt die Entscheidung hierüber bei der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. Bei größeren Zeiträumen oder Phasen unmittelbar vor und nach den Ferien ist die Schulleitung zuständig. Der Wunsch, außerhalb der Ferien die günstigeren Tarife der Urlaubsveranstalter zu nutzen oder Verkehrsstaus zu entgehen, wird dabei nicht als besonderer Grund angesehen.
Anders verhält es sich mit religiösen Gründen. Schülerinnen und Schüler, die zur Erstkommunion gehen oder konfirmiert werden, können am darauf folgenden Montag dem Unterricht fernbleiben.
Auch für Gottesdienste und Feiertage anderer Glaubensrichtungen sind Anträge auf Beurlaubung zu bewilligen.
Den nötigen Antrag zur Beurlaubung finden Sie hier: Antrag.pdf
Busfahrkarten
Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe haben nach §161 HSchG unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten.
Hierzu muss der Schulweg mindestens 3 km lang sein. Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann. Entscheiden sich die Eltern für einen Besuch einer anderen Schule, werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.
Den nötigen Antrag zur Fahrtkostenübernahme findet ihr hier: Antrag.pdf
Mit der neuen Jahreskarte sind Schüler und Auszubildende ab dem Schuljahr 2017/18 für 1 Euro pro Tag ein Jahr lang in ganz Hessen unterwegs.
Wo gilt das Schülerticket Hessen?
Das Ticket gilt in ganz Hessen in allen Verkehrsmitteln der drei Verbünde RMV, NVV und VRN.
Wer darf das neue Ticket nutzen?
Alle Schüler und Auszubildenden, die in Hessen wohnen oder deren Schule oder Ausbildungsstätte in Hessen liegt.
Was kostet das Schülerticket Hessen?
• 365,- € pro Jahr bei Einmalzahlung im Voraus
• 372,- € bei monatlicher Abbuchung in 12 Raten zu 31,- €
• Alle Schülerinnen, Schüler und Auszubildende, deren Fahrtkosten voll erstattet werden, nutzen auch das neue Schülerticket Hessen kostenfrei.
Wie wird bezahlt?
Der Preis für das Schülerticket Hessen wird einmalig oder in 12 Teilbeträgen jeweils am Monatsanfang vom Konto abgebucht.
Wie bekommt man das Schülerticket Hessen?
Den nötigen Antrag für das Schülerticket Hessen findet ihr hier: Antrag Schülerticket.pdf
Mieten eines Schließfaches
Die Firma Astra Direkt stellt unseren Schülern Schließfächer bereit, die für eine monatliche Gebühr von 1,80€ angemietet werden können. Die Vermietung erfolgt nicht über unsere Schule, sondern ausschließlich über Astra Direkt.
Eine Buchung ist direkt im Internet möglich:
Regeln für den Austritt aus dem Religionsunterricht
Der Religionsunterricht gehört zu den Pflichtfächern. Wir legen seitens der Schule sehr hohen Wert darauf, dass dieses Unterrichtsangebot den Schülern unterbreitet werden kann. Allerdings besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihr Kind / Sie sich selbst (volljährige Schüler) vom Religionsunterricht abmelden können. Eine Abmeldung vom bisher besuchten Religionsunterricht bedarf einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten oder der religionsmündigen Schüler, Die Abmeldung von religionsmündigen, aber noch nicht volljährigen Schülern ist den Erziehungsberechtigten von der Schule mitzuteilen. Die Abmeldung ist nur in der Form der Einzelabmeldung statthaft. Sie soll in der Regel nur am Ende eines Schulhalbjahres erfolgen. Eine Rücknahme der Abmeldung ist zulässig.(Erlass vom 01.07.1999, Abs. 8/99)
Um den Religionslehrerinnen / Religionslehrern eine Rückmeldung über Ihre Absicht und unter Umständen Ihre Beweggründe für die Abmeldung Ihrer Tochter/Ihres Sohnes vom Religionsunterricht zukommen zu lassen, sollten Sie vorher das Gespräch mit diesen suchen.
Damit wir unsere Unterrichtsplanung und Gruppeneinteilung rechtzeitig erstellen können, bitten wir darum, die Abmeldung vom und die Rücknahme von Abmeldungen vom Religionsunterricht drei Wochen vor Ende eines Schulhalbjahres der Schulleitung vorzulegen, Eine Abmeldung nach Beginn eines Schulhalbjahres kann nicht mehr berücksichtigt werden.